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6 Dezember 2010
Die Energieversorgung muss wieder als Bestandteil der öffentlichen Daseinsvorsorge verstanden werden. Bürgerinnen und Bürger müssen demokratische Mitbestimmung gewinnen. Energieversorgung ist eine Frage des Allgemeinwohls und darf deshalb nicht allein Marktmechanismen und einer neoliberalen Profitlogik unterworfen sein. Energieübertragungsnetze müssen zum Restbuchwert an die öffentliche Hand überführt, Konzessionsverträge mit privaten Netzbetreibern beendet werden. Kommunen müssen in die Lage versetzt werden, privatwirtschaftliche Stadtwerksbeteiligungen zurückkaufen zu können. Das Gemeindewirtschaftsrecht muss von bestehenden Beschränkungen befreit werden, damit die Kommunen endlich wieder am Gemeinwohl - und nicht am Profit orientiert – wirtschaftlich gestalten können.
Stadtwerke sind kein Modell, wenn sie in die fossile und atomare Stromerzeugung eingebunden sind. Durch die direktdemokratische Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger lassen sich in kommunaler Hoheit am besten Projekte der Energieeffizienz und der umfassenden Nutzung Erneuerbarer Energien verwirklichen. Stadtwerke spielen eine entscheidende Rolle beim Umbau zu 100 Prozent regenerativer Energien.
Energieverteilnetze zurück in kommunale Hand! Konzessionen aufheben!
Im Energiebereich ist das Auslaufen von Konzessionsverträgen für die Wegenutzung von Strom- und Gasnetzen ein guter Zeitpunkt, eine Rekommunalisierung auf die Tagesordnung zu setzen. Wie oben erwähnt, ist es dabei entscheidend, frühzeitig – also zwei bis drei Jahre vor Vertragsende – zu prüfen, ob das im vorliegenden Fall sinnvoll ist und politisch, organisatorisch und ökonomisch realisiert werden könnte. Es gibt einige Beispiele gelungener Rekommunalisierungen wie in Nümbrecht (Nordrhein-Westfalen), Ahrensburg (Schleswig-Holstein) und Wolfhagen (Hessen). Sehr erfolgreich ist auch die baden-württembergische Gemeinde Schönau.
Dort hat nicht die Kommune, sondern eine Bürgerinitiative das örtliche Stromnetz erworben. Der mögliche Kaufpreis für das Netz ist in den meisten Fällen der wichtigste Streitpunkt der Vertragspartner. Der letzte Besitzer klagt üblicherweise über hohe Investitionen, die er zur Netzerhaltung habe einsetzen müssen - womit der Preis hochgetrieben werden soll. Häufig werden deshalb vorläufige Preise vereinbart und später gerichtlich nachverhandelt. Denn es gibt keine feststehende Berechnungsmethode zur Bewertung des Kaufpreises. In der Regel ist mit längeren Auseinandersetzungen über die Netzrückkaufkosten zu rechnen. Selbst wenn in der Vergangenheit ein Streit vor Gericht entweder mit einem Sieg der jeweiligen Kommune oder einem Vergleich endete, versuchen die Konzerne weiterhin alles, um eine Rekommunalisierung zu torpedieren.
Die Erfahrung zeigt, dass man gegenüber den Energiekonzernen einen langen Atem braucht. Ein wichtiger Streitpunkt ist die Höhe der Netzrückkaufkosten. Diverse Prozesse wurden über diese Frage geführt. Letztlich wurde vom Bundesgerichtshof (BGH-Urteil KZR 12/97 vom 16.11.1999) höchstrichterlich entschieden, dass weder der Sachzeitwert noch der Restbuchwert zugrunde gelegt werden muss. Stattdessen fordert der BGH eine Einzelfallprüfung unter Hinzuziehung von Sachverständigen, die nach objektiven, für alle denkbaren Erwerber geltenden Kriterien den Ertragswert des Versorgungsnetzes ermitteln.
Der Netzkaufpreis darf aber keine „prohibitive Wirkung“ haben, das heißt, er darf nicht so hoch sein, dass ein (Rück-)Kauf von vornherein ausgeschlossen ist. Laut BGH ist außerdem zu berücksichtigen, in welchem Umfang die Kosten der Netzübernahme als betrieblicher Aufwand von der staatlichen Energieaufsicht anerkannt werden. Durch die Einführung der sogenannten Anreizregulierung haben sich dafür die rechtlichen Rahmenbedingungen erheblich geändert. Der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur schreibt dazu: „Ein überhöhter Kaufpreis würde … die relevanten Kosten erhöhen und im extremen Fall in einem schlechteren Effizienzwert für den Netzbetreiber und somit einer niedrigeren Erlösobergrenze resultieren.“
Ein überhöhter Kaufpreis hätte also negative Folgen für den rekommunalisierten Betrieb. Deshalb ist umso wichtiger, strikt auf einen angemessenen Kaufpreis zu achten. Die Konzerne fordern häufig den Sachzeitwert als Grundlage für die Kosten. Dieser wird definiert als Wiederbeschaffungswert (Tagesneuwert) der Anlagen multipliziert mit dem Quotienten aus Restnutzungsdauer und betriebsüblicher Nutzungsdauer. Dies entspricht dem Zeitwert der Anlage unter Berücksichtigung von Alter und Zustand. Bei der Ermittlung des Sachzeitwertes werden Abschreibungen nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 30 bis 40 Jahren zugrunde gelegt.
Demgegenüber wollen die Kommunen in der Regel das Konzept des tarifkalkulatorischen Restwertes anlegen. Demnach entspricht der Wert des Stromnetzes dem Rest des Investitionsaufwandes, der noch nicht nach den Regeln des Tarifpreisgenehmigungsverfahrens an die privaten Energieversorger zurückgeflossen ist. Da die verkaufenden Energieversorger über die Strompreisgenehmigungen ihren Investitionsaufwand erstattet bekommen haben, sei, so der BGH, ein Verkaufspreis für das Netz nur insoweit gerechtfertigt, als diese Erstattung noch nicht in Gänze stattgefunden habe. Ein Preis oberhalb dieses kalkulatorischen Restwertes wäre eine Doppelverrechnung von Kosten, weil der Sachzeitwert zum Teil erheblich über dem kalkulatorischen Restbuchwert liegt. Denn in den Preisgenehmigungsverfahren machen die Energieversorger regelmäßig von der Möglichkeit Gebrauch, Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten für Versorgungseinrichtungen innerhalb von 20 bis 25 Jahren abzuschreiben.
Stadtwerke demokratisieren! Privatwirtschaftliche Beteiligungen an Stadtwerken aufheben
Allein RWE und E.ON besitzen, teilweise auch gemeinsam, Beteiligungen an 204 Stadtwerken. Die sogenannte Liberalisierung der Energiemärkte hat dazu geführt, dass das marktmächtige Energieoligopol kleine Energieunternehmen geschluckt und sich massenhaft in kommunale Unternehmen eingekauft hat. Mit solcher Überpräsenz sichern sich die großen Energiekonzerne ihre Marktvormachtstellung bis hinunter zur kommunalen Ebene. Damit Rekommunalisierung nachhaltig und effektiv umgesetzt werden kann, müssen Wege gefunden werden, die privatwirtschaftliche Teilhabe an kommunalen Unternehmen einzuschränken und aufzuheben. Den Kommunen als Gesellschafter, insbesondere dort, wo sie Mehrheitseigner an Stadtwerken sind, müssen Instrumente in die Hand gegeben werden, mit denen es ihnen ermöglicht wird, ohne Sperrminoritäten aus der privaten Energiewirtschaft Einfluss auf Energiemix und Politik der regionalen Energieverteilung zu nehmen. Das heißt, dass es ihnen ermöglicht werden muss, auch im laufenden Geschäftsbetrieb Kooperationsbeziehungen neu einzugehen und alte aufzuheben, wenn die Bevölkerung das über ihre demokratisch legitimierten Kommunalräte verlangt. Dazu benötigt es entsprechende Regelungen in den Geschäftsstatuten, in der Kompetenzzubilligung an die kommunalen Geschäftsführungen und Regelungen in den Gesellschaftervertragswerken.
Konsequent und nachhaltig für die demokratische Teilhabe ist aber nur die komplette Rückführung sämtlicher Unternehmensanteile in die öffentliche Hand. Allerdings sind viele Gesellschaftervertragswerke so gestaltet, dass Kommunen als Mehrheitseigner nicht problemlos privatwirtschaftliche Anteile zurückkaufen können. Vertragsfreiheit, Unwillen der kommunalen Gesellschafter, Desinteresse in den Kommunalräten, Personalmangel, Intransparenz, enorme finanzielle Herausforderungen beim Rückkauf privater Anteile durch die Wertfeststellung nach Ertragswertmethode – die Hürden für Kommunen sind enorm hoch. Aber je nach individuellen Rahmenbedingungen ergeben sich Ansätze, die einen ersten Schritt auf dem Weg zur tatsächlichen Rekommunalisierung von Stadtwerken darstellen können. Nicht alle Hürden beginnen mit Juristerei. Im Sinne einer kommunalen Selbstverwaltung müssen öffentliche Unternehmen zunächst durch Bürgerinnen und Bürger und durch unabhängige Behörden besser überwacht werden. Denn auch auf kommunaler Ebene gibt es Misswirtschaft, Willkür und Ineffizienz. Ein weiterer Schritt sind Aufklärungskampagnen, in denen die Bürgerinnen und Bürger aufgefordert werden, ihren Energieanbieter zu wechseln. Eine Voraussetzung für die Stärkung bestehender kommunaler Energieversorger ist schließlich, dass die Bevölkerung auch über diese Unternehmen Strom, Gas und Wärme bezieht. In vielen Regionen waren Bürgerinitiativen die ausschlaggebende Kraft, mit der es schließlich gelungen ist, Kommunalräte von der Notwendigkeit einer Alternative zu den preistreibenden Machenschaften der großen Energieanbieter zu überzeugen und kommunale Energieversorger zu gründen. Um weitere Handlungsoptionen für die Rekommunalisierung abzuleiten, müssen Fragen geklärt werden wie z.B.
- Welche Unternehmen/Stadtwerke sind regional für die Energieversorgung zuständig?
- Gibt es bereits ein kommunales Unternehmen im Bereich Energieversorgung, gegebenenfalls auch ein überregionales?
- Welche Beteiligungen hat die Kommune, welche Beteiligungen hat die Privatwirtschaft?
- Durch welches Verfahren wird der kommunale Gesellschafter im Gesellschafterrat/Aufsichtsrat legitimiert?
- Welche Kommunalräte sind in den Gesellschafterrat/Aufsichtsrat entsandt worden?
- Wie ist das Gesellschaftervertragswerk gestrickt?
- Welche Möglichkeiten hat die Kommune, privatwirtschaftliche Anteile zurück zu kaufen, welche Rückfallklauseln gibt es, welche Kosten entstehen?
- Gibt es privatwirtschaftliche Anteilseigner, die zusätzlich als natürliche Konkurrenten zum kommunalen Unternehmen auftreten und deshalb außerordentlich kündbar sind?
- Hat die Kommune/Verwaltung die finanziellen und personellen Kapazitäten für die Rekommunalisierung der Energieversorgung? Welche Kapazitäten müssen gegebenenfalls geschaffen werden?
- Sind Stadtwerke willens und in der Lage, eigene Projekte der Energieerzeugung zu initiieren oder gegebenenfalls mit Versorgern aus benachbarten Gebieten zu kooperieren, um Investitionen „stemmen“ zu können?
- Gibt es relevante Interessen am Aufbau eigener kommunaler Anlagen der Stromerzeugung beziehungsweise der Gas- oder Wärmebereitstellung?
- Welche lokalen Firmen (Handwerker, Energie-Kontraktoren etc.) könnten mit zusätzlichen Aufträgen rechnen und hätten deshalb ein wirtschaftliches Eigeninteresse an einer Rekommunalisierung?
Kommunal, erneuerbar, effizient und sozial
Privatwirtschaft lässt sich mit „ökologisch verwerflich“ genauso wenig eindimensional zusammenbringen, wie „öffentlich“ und „zukunftsfähig“. Die vordringlichste Aufgabe der Energiepolitik ist derzeit die Umstellung des gesamten Energiesektors auf Erneuerbare Energien und dabei Versorgungssicherheit und Sozialverträglichkeit zu gewährleisten. Der gegenwärtige Zustand, in dem einige kommunale Energieunternehmen und Stadtwerke Anteile an Kohle- und sogar Atomkraftwerken besitzen, ist untragbar. Das zeigt, dass auf dem Weg zu 100 Prozent Erneuerbaren Energien Rekommunalisierung keinen Wert hat, wenn damit nicht ein massives Umdenken der Bürgerinnen und Bürger und mit ihnen der kommunalen Verantwortungsträger einhergeht. Es bringt nichts, ein privates, auf Rendite orientiertes Energieunternehmen einfach nur durch ein öffentliches zu ersetzen. Es ist vielmehr notwendig, den Umbau zu Regenerativen Energien voranzutreiben, indem das auf Zentralität in der Stromerzeugung ausgerichtete Energieoligopol durch auf Dezentralität ausgerichtete Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien durch kommunale Unternehmen und Stadtwerke gebrochen wird. Letztendlich ist es die Aufgabe einer demokratisch legitimierten kommunalen Beteiligung an Stadtwerken, sich von konservativen und umweltfeindlichen Energieformen zu trennen. Wer sich heute einen kurzlebigen Wohlstand aus den Profiten aus Kohle- und Atomstrom verspricht, riskiert die weitere Zerstörung der Biosphäre und damit auch enorme Folgekosten. Im Hinblick auf eine zu erwartende Verschärfung des Emissionshandels, einer Verknappung der fossilen Ressourcen und immense Folgekosten aus der Nutzung der Atomenergie ist es geradezu unwirtschaftlich, an Kohle- und Atombeteiligungen festzuhalten und nicht in die Nutzung der Erneuerbaren Energien zu investieren. Mit der Verpflichtung für das Allgemeinwohl kann die Forderung nach einer sozial und ökologisch ausgerichteten Energiepolitik an ein öffentliches Unternehmen wohl begründet werden.
Das Ziel - eine bezahlbare, ökologische und sozial verträgliche regionale Energieversorgung - muss bei einer Rekommunalisierung festgeschrieben werden. Insbesondere im Bereich der effizienten Nutzung und Einsparung von Energie bietet ein kommunales Unternehmen bessere Handlungsmöglichkeiten, als der Markt allein aktivieren kann. Die Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) bietet im kommunalen Rahmen ein erhebliches Energieeinsparpotential. Auf KWK basierte Energieerzeugung kann mit Wirkungsgraden über 90 Prozent eine Gemeinde gleichzeitig mit Strom und mit Wärme versorgen. Bestehende und neu zu gründende kommunale Energieversorger sollen die Nutzung von KWK prüfen, denn die kommunale Planungshoheit bietet die notwendigen Möglichkeiten für den Ausbau von Fernwärmenetzen. Ansässige Unternehmen der Industrie können von solchen Fernwärmeprojekten genauso profitieren, wie die Kommune Wärmekosten für öffentliche Gebäude einsparen kann. Unabhängig von bundespolitisch vorgegebenen Zielen und privatwirtschaftlichen Zwängen bietet ein kommunaler Energieversorger die Möglichkeit, Energie-Einsparziele schneller umzusetzen und den Umbau zu Erneuerbaren Energien erheblich zu beschleunigen und somit die Abhängigkeit von fossilen Ressourcen und Atomstrom zu beenden. Kommunale Zielvorgaben gibt es mittlerweile in vielen Regionen, wo ganze Landkreise bereits innerhalb weniger Jahre komplett mit Erneuerbaren Energien versorgt werden sollen. Mit 19 eigenen Windparks des assoziierten Energieunternehmens versorgen beispielsweise die Stadtwerke Köln 80.000 Haushalte ab 2011 mit Windstrom. Die treibenden Kräfte hinter solchen ambitionierten Vorhaben entstammen nicht den großen Energiekonzernen. Es sind die regionalen Energieversorger, die sich fast ausschließlich mehrheitlich in kommunaler Hand befinden. Soll auf die Energiepolitik eines kommunalen Energieversorgers Einfluss genommen werden, ist es hilfreich Auskunft über die vorgelagerten Energieanbieter, Stadtwerk-eigene Kraftwerkskapazitäten und Beteiligungen zu erhalten, sowie das Potential für Erneuerbare Energien in der Einzugsregion des Stadtwerks zu analysieren.
- Inwieweit halten Energieunternehmen mit kommunaler Beteiligung Anteile an fossiler oder nuklearer Energieerzeugung? Welche Konsequenzen entstehen für zukünftige Finanzierungskonzepte bei Veräußerungen solcher Anteile? Besteht die Möglichkeit, die kommunalen Geschäftsführer und den Gesellschafterrat zur Abgabe solcher Anteile zu bewegen? Wie erzeugt man die Akzeptanz bei den Bürgerinnen und Bürgern für solch einen Schritt?
- Welche Projekte für die regionale Bereitstellung von Erneuerbaren Energien gibt es? Welche sind für die Kommune planbar? Besteht die Möglichkeit für eine Beteiligung an Solar- oder Windparks?
- Inwieweit stehen bei Objekten der Kommune oder lokaler Unternehmen Ersatzinvestitionen an, die für die Installation regenerativer Energieanlagen und für die Initiierung regionaler Kreisläufe genutzt werden können?
- Gibt es lokale „Großkunden“, die einen erheblichen Strom- Gas- oder Wärmebedarf haben und an Kraft-Wärme-Kopplung interessiert sind?
- Sind Agrar- und Gewerbebetriebe vorhanden, deren Energiebedarfe sich zu einer hinreichenden Größe summieren, so dass die Vergütung von Strom aus Biomasse nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und die Wärmeabnahme rentabel kombiniert werden können?
- Gibt es eine Erfassung a) des kommunalen Energieverbrauchs (Strom und Wärme) und der Bezugsquellen, b) des energetischen Zustands der Gebäude (Isolierung, Heizung, Alter und Zustand der Anlagen und Messgeräte), c) der für Solaranlagen geeigneten Dach- und Freiflächen (auch unter dem Gesichtspunkt der Vermietung an Solarinvestoren)?
- Wie kann eine öffentlich zugängliche Datenbasis über Energie- und Geldströme bereitgestellt werden?
- Ist eine kostenbezogene Energiebilanz unter Einbeziehung regionaler Energie- und Geldflüsse („Import“, „Export“, „Eigenverwendung“) zu erstellen, um den Wirtschaftsfaktor Energie plastisch darzustellen?
- Welche wirtschaftlichen Effekte (zusätzliche Wertschöpfung, zusätzliche Arbeitsplätze) sind zu erwarten, wenn in der Kommune Kapazitäten der Erzeugung und Verteilung von regenerativer Energie entstehen?
- Welche Konzepte der Kombination von Energieeinsparung und Investition der eingesparten Mittel in erneuerbare Energien gibt es bereits?
- Ist es möglich, kommunale Grundstücke nur noch mit der Bindung an erneuerbare Energien zu veräußern? Inwieweit wird bereits die Planungshoheit der Kommune für die Festschreibung erneuerbarer Energie und für mehr Energieeffizienz genutzt?
- Gibt es verbindliche Vorgaben in neuen Bebauungsplänen? Besteht gegebenenfalls ein Benutzungszwang für Nahwärmesysteme?