EEG: Diffizile Änderungen stiften Verwirrung
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- 13 Januar 2017
Gut gemeint ist nicht immer gut gemacht. Kurz vor Weihnachten (am 15.12.2016) hat der Bundestag ein EEG-Änderungsgesetz beschlossen. Zwei Aspekte betreffen Änderungen, für die ich mich stark gemacht hatte. Zum einen wurde die Sanktion für Anlagenbetreiber, die versäumt haben, ihre Anlage bei der Bundesnetzagentur anzumelden, abgemildert. Die jahrelang diskutierte (siehe hier) überzogene Sanktionsregelung ist zum Teil zurückgenommen worden. Bislang galt: Bei Anlagen wird die EEG-Vergütung bei Meldeversäumnis auf Null gesetzt. Viele Anlagenbetreiber hatten irrtümlich nicht gemeldet oder dachten fälschlicher Weise, sie hätten gemeldet. Da sie die Vergütung aber mitunter über zwei Jahre lang erhalten hatten, mussten sie diese in voller Höhe zurückbezahlen. Auch der Klageweg bestätigte dies fast immer.
Auf mehrere Kleine Anfragen der LINKEN hin, zeigten sich Bundeswirtschaftsministerium und auch der Präsident der Bundesnetzagentur (vgl. mein Brief, und Antwort) hartleibig. Die Sanktion sei deshalb so hart, weil bei Nichtmeldung die EEG-Umlage für die übrigen Anlagenbetreiber falsch berechnet würde. Somit entstehe ein Schaden, der nicht durch das EEG-Konto beglichen werden kann.
Doch nun hat sich das Parlament durchgesetzt und doch eine rückwirkende Regelung getroffen. Diese stellt nun aber die JuristInnen vor Rätsel. Denn anscheinend sind in der Eile Fehler gemacht worden. Die Schleswig-Holsteinische Netz AG, bei der die meisten Anlagenbetreiber von dieser Sanktion betroffen waren, stellt sich nun auf den Standpunkt, für PV-Anlagenbetreiber gelte die abgemilderte Neu-Regelung gar nicht. Dies hat mit diffizilen Formulierungen im Gesetz zu tun. Ein in dieser Sache tätiger Rechtsanwalt wandte sich daher an mein Büro (siehe Anschreiben).
Zudem schließt die Neuregelung Diejenigen aus, die bereits ein rechtskräftiges Urteil erstritten haben. Anlagenbetreiber, die also bis zum Urteil geklagt haben, sind nun die Gelackmeierten. Werden also Diejenigen, die eine rechtliche Klärung herbeigeführt haben, bestraft? Von mir daraufhin befragt, antwortete die Bundesregierung sinngemäß, nein, aber der Respekt vor gerichtlichen Entscheidungen erlaube dem Gesetzgeber hier keinen Eingriff. Hier scheint mir das letzte Wort noch nicht gesprochen.
Zum anderen wurde in dem EEG-Änderungsgesetz beschlossen, die Missbrauchsmöglichkeiten bei der Bürgerenergie einzuschränken. Es darf nun keine Vorabsprachen geben, in denen etwa ein schneller Verkauf eines Bürgerenergieprojekts vereinbart wird, und eine Bürgerenergiegesellschaft muss dies zwei Jahre lang bleiben, sonst verliert sie ihren Anspruch auf die höchste Vergütung der Ausschreibungsrunde. Diese Neuregelung ist zu begrüßen. Allerdings werden wir erst noch sehen wie viele Bürgerenergiegesellschaften im Ausschreibungssystem überhaupt noch an den Start gehen.